Das Finanzamt im Ganzen und auch der einzelne Sachbearbeiter bzw. Betriebsprüfer hat nach dem sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz ein relativ weitgehendes Ermessen, welche Sachverhalte in einer Steuererklärung oder in einem Jahresabschluss geprüft werden. Dieses weitgehende Ermessen macht das Verhalten eines Veranlagungsbeamten bzw. eines Betriebsprüfers nahezu unberechenbar. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen veröffentlicht allerdings regelmäßig zu Beginn eines Jahres diejenigen Sachverhalte, die das Finanzamt im laufenden Jahr besonders streng prüfen wird.
Einerseits ist das eine erfreuliche Tatsache - die andererseits aber auch bedeutet, dass die Finanzverwaltung verlangt, dass genau in diesen Bereichen sehr sorgfältig gearbeitet wird. Im Jahr 2018 ist mit folgenden Prüfungen zu rechnen:
Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei)
Verlustabzug bei Körperschaften
Neben diesen zentralen, das heißt für alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen gültigen Prüffeldern ist auf der Website der OFD NRW außerdem eine Liste zu finden, die angibt, welches Finanzamt welche dezentralen Prüffelder hat.
Hinweis: Die Liste ist unter dem Link www.finanzverwaltung.nrw.de/de/prueffelder-fuer-das-kalenderjahr-2018 abrufbar.