Vorgaben des Bewertungsausschusses für Prüfzeiten pro Fall sind verbindlich
Der Bewertungsausschuss für die psychotherapeutischen Leistungen hat Prüfzeiten von jeweils 70 Minuten für die Vor- und Nachbereitung bzw. Dokumentations- und Auswertungsaufwand festgelegt. Bei einem Psychotherapeuten, der in der Regel täglich zehn bis zwölf und wöchentlich 50 bis 55 therapeutische Sitzungen abhält, kann deshalb von nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen ausgegangen werden. Das Bundessozialgericht wird dazu in Kürze abschließend entscheiden.
LSG Thüringen, Urt. v. 25.08.2016 - L 11 KA 1372/14