Rabattfreibetrag

Die Beförderungsleistung und nicht der Fahrschein ist ausschlaggebend

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Juli 2017

Angestellte in einem Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, haben manchmal neben ihrem Lohn auch andere Vorteile - zum Beispiel, indem sie beim Einkauf im Geschäft ihres Arbeitgebers einen Personalrabatt erhalten. Aber Vorsicht! In so einem Fall möchte das Finanzamt nicht unberücksichtigt bleiben. Denn einen solchen Vorteil erhalten die Angestellten nur, weil sie für ihren Arbeitgeber tätig werden. Damit jedoch qualifiziert sich der Vorteil als Sachbezug zum Lohn - und der muss versteuert werden.

Damit das Prozedere nicht so viel bürokratischen Aufwand erzeugt, dass der Vorteil im Endeffekt für niemanden mehr vorteilhaft ist, hat der Gesetzgeber den sogenannten Rabattfreibetrag eingeführt: Ein Vorteil im oben genannten Sinne gilt bis zur Höhe von 1.080 € pro Jahr als steuerfrei. Die Differenz zwischen dem eigentlichen Verkaufspreis (vermindert um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 %) und dem tatsächlich gezahlten Preis abzüglich des Rabattfreibetrages ergibt dann den zu versteuernden Sachbezug.

Auf diese Weise hat das auch ein Ruhestandsbeamter der Deutschen Bahn ermittelt, der regelmäßig vergünstigte Tickets zum Bahnfahren erworben hatte. Insgesamt erhielt er durch die vergünstigten Fahrkarten einen Vorteil von 1.746 €. Diesen vom Arbeitgeber ausgewiesenen Sachbezug kürzte der Ruhestandsbeamte in seiner Einkommensteuererklärung um den Rabattfreibetrag von 1.080 €. Das Finanzamt setzte jedoch nur einen Rabattfreibetrag von 677 € an. Es begründete dies damit, dass der Ruhestandsbeamte besondere Fernfahrscheine erhalten hatte, die ein normaler Kunde gar nicht kaufen konnte.

Doch das Finanzgericht Hessen gab dem klagenden Ruhestandsbeamten recht. Denn nicht die Fahrkarte stellt den zugrundeliegenden Sachbezug dar, sondern die Beförderungsleistung bzw. die konkrete Fahrt - und diese wird auch anderen Bahnkunden angeboten. Der Rabattfreibetrag konnte deshalb vollständig angerechnet werden.

Hinweis: Sie haben Fragen zum Thema Rabattfreibetrag? Gerne erörtern wir mit Ihnen Ihre Möglichkeiten als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Das könnte Sie interessieren

15März2020

Freifahrtscheine der Bahn: Rabattfreibetrag erfasst auch Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr

Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser ...

Mehr erfahren
02Juli2019

Neue Ländererlasse: Überlassung von Dienstfahrrädern im Fokus

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern ...

Mehr erfahren
01Dez.2015

Fluggesellschaften: Wie müssen Vorteile aus Mitarbeiterflügen lohnversteuert werden?

Welche lohnsteuerlichen Folgen es hat, wenn Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Flüge gewähren, haben die obersten Finanzbehörden der Länder ...

Mehr erfahren
13Okt.2017

Geleaste (Elektro-)Fahrräder: Welche lohnsteuerlichen Regeln bei Überlassung an Arbeitnehmer gelten

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, entfaltet dieser Vorgang in der Regel lohnsteuerliche Konsequenzen, weil ...

Mehr erfahren
12Nov.2019

Gehaltserhöhung: Steuerfreie Incentives für Arbeitnehmer im Fokus

Gehaltserhöhungen kommen bei Arbeitnehmern häufig nur zu einem Bruchteil an, da die Steuer- bzw. Abgabenlast die Bruttoerhöhung aufzehrt. Erhält ein Arbeitnehmer (Steuerklasse ...

Mehr erfahren
17März2020

Dienstfahrräder: Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung sinkt weiter ab

Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen ...

Mehr erfahren