Rangrücktritt

Passivierung einer Verbindlichkeit wegen wirtschaftlicher Belastung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Feb. 2019

Bei vielen Kapitalgesellschaften stellen Gesellschafterdarlehen einen wesentlichen Finanzierungsbaustein dar. Für die GmbH hat dies unter anderem den materiellen Vorteil, dass sich bei dieser Finanzierungsform eine Überschuldung relativ leicht abwenden lässt. Durch einen Rangrücktritt des Gläubigers (Gesellschafters) verschwindet nämlich die Verbindlichkeit von der Passivseite der Überschuldungsbilanz.

Wenn der Gläubiger der Forderung diesen Rangrücktritt jedoch falsch formuliert, besteht die Gefahr, dass die Verbindlichkeit bei der Schuldnerin (z.B. GmbH) nicht nur aus der (steuerlich irrelevanten) Überschuldungsbilanz, sondern auch aus der Jahresabschlussbilanz ausgebucht werden muss - und zwar per Ertrag.

Dass bei der Formulierung von Rangrücktrittserklärungen häufig Fehler gemacht werden, zeigt die Vielzahl der diesbezüglichen Verfahren und Urteile. So begehrte vor dem Finanzgericht Münster (FG) auch eine GmbH aus Nordrhein-Westfalen die steuerliche Anerkennung der Rangrücktrittserklärung ihrer Gläubigerin. Diese hatte erklärt, zur Abwendung der Überschuldung der GmbH mit ihren Forderungen in Höhe von maximal ca. 3 Mio. € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, „dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind.“

Da dies eine übliche Formulierung ist, dürfte es ihre Steuerberater aufgerüttelt haben, dass das für die GmbH zuständige Finanzamt die Verbindlichkeit per Ertrag ausgebucht wissen wollte, da die GmbH aufgrund der gewählten Formulierung angeblich wirtschaftlich nicht belastet sei. Vorerst dürfte das Urteil des FG allerdings Entwarnung bedeuten, denn die Richter erkannten eine wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft - trotz des Rangrücktritts. Dies war dem Umstand zu verdanken, dass die Forderungen der Gläubigerin insbesondere auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren.

Hinweis: Aufatmen darf die Fachwelt aber erst, wenn auch der Bundesfinanzhof seinen Segen gegeben hat. Dort ist nämlich das Revisionsverfahren anhängig.

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