Raumkostenabzug

In den Wohnbereich eingegliederter Raum ist keine Betriebsstätte

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
24 Sept. 2017

Während die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter den strengen Abzugsvoraussetzungen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. Komplettabzug nur bei dortigem Tätigkeitsmittelpunkt), dürfen die Kosten von Räumen stets unbeschränkt abgezogen werden, wenn sie als Betriebsstätte anzusehen sind.

Ob ein Arbeitsraum als eine solche Betriebsstätte anzuerkennen ist, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall entscheiden, in dem ein selbständiger Versicherungsmakler neben seinem externen Büro noch einen weiteren Raum angemietet hatte. Letzter lag im Wohnhaus seiner Töchter, das er auch selbst bewohnte. Neben dem Büroraum im ersten Obergeschoss hatte er unter anderem den davorliegenden Flurbereich und eine Gästetoilette angemietet. Die Jahresmiete von 3.000 € hatte er als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung angesetzt. Das Finanzamt verwehrte ihm den Kostenabzug und verwies darauf, dass der Büroraum ein häusliches Arbeitszimmer sei und deshalb ein Abzugsverbot für die Raumkosten greife. Das Finanzgericht Sachsen folgte in erster Instanz dieser Einschätzung und führte hierfür zwei zentrale Argumente an:

  • Der Raum sei in den Wohnbereich eingegliedert, nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr geöffnet und auch nicht leicht zugänglich gewesen, weil der Weg dorthin gleichzeitig zu den privaten Wohnräumen geführt habe.

  • In dem Raum habe kein dauerhafter und intensiver Publikumsverkehr geherrscht.

Der BFH nahm ebenfalls keine Betriebsstätte an, stützte sich dabei aber allein auf die Eingliederung in den Wohnbereich. Das Gericht verwies auf ein früheres Urteil aus 2003, nach dem selbst die Notfallpraxis eines Arztes nicht als (unbeschränkt abziehbare) Betriebsstätte anerkannt werden kann, wenn die Patienten erst einen privaten Flurbereich durchqueren müssen, um dorthin zu gelangen.

Hinweis: Der BFH konnte offenlassen, ob für die Qualifikation als Betriebsstätte ein intensiver Publikumsverkehr in dem Raum tatsächlich stattgefunden haben muss oder ob eine bloße Zweckbestimmung des Raums für derartige direkte Kundenkontakte genügt.

Das könnte Sie interessieren

23Mai2019

Fahrtkosten: Wenn die Betriebsstätte nur einmal im Jahr aufgesucht wird

Wie ein Angestellter die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten geltend machen kann, so kann ein Selbständiger die Kosten seiner Fahrten zwischen ...

Mehr erfahren
28Dez.2018

Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus: Kosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für die Ermittlung der Einkünfte können neben typischen Werbungskosten oder Betriebsausgaben auch pauschale Werte angesetzt werden. Vor allem im Zusammenhang mit Fahrtkosten ...

Mehr erfahren
29Aug.2020

Außenprüfung des Finanzamts: Wann Gemeinden ein Recht auf Teilnahme haben

Gemeinden sind nach dem Finanzverwaltungsgesetz dazu berechtigt, an Außenprüfungen der Finanzämter teilzunehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte ...

Mehr erfahren
30Aug.2020

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung: Beurteilung bei Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig als Unternehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich unternehmerische ...

Mehr erfahren
21Sept.2020

Betriebsstättenverluste: Kehrtwende beim Abzug finaler Verluste?

Grenzüberschreitende Sachverhalte sind per se mit einer höheren steuerlichen Komplexität behaftet als rein nationale. Das liegt unter anderem daran, dass in der Regel zwei ...

Mehr erfahren
25Juni2024

Augenoptik: Neuer Branchenbericht veröffentlicht

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) hat seinen aktuellen Branchenbericht veröffentlicht. Dieser bietet einen Überblick über die wirtschaftliche ...

Mehr erfahren