Rechnung

Vorsteuerabzug erfordert genaue Warenbezeichnung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Juni 2016

Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung sind viele Formalien einzuhalten. Neben der Angabe der Steuernummer und der Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. des Lieferanten) muss auch eine genaue Leistungsbeschreibung vorhanden sein. Das bedeutet beispielsweise, dass der Lieferant die Waren, die er Ihnen liefert, in der Rechnung genau bezeichnen muss. Dazu muss nicht nur die Menge (z.B. Kilogramm, Meter oder Stückzahl), sondern auch die Warenbezeichnung, also eine eindeutige Beschreibung der gelieferten Ware, angegeben werden.

Mit der Frage der Warenbezeichnung hatte sich das Finanzgericht Hessen (FG) auseinanderzusetzen. In dem Streitfall hatte ein Textileinzelhändler Ware für seine Boutique eingekauft. Es handelte sich um einfache, billige Mode. In den Rechnungen der Lieferanten waren die Textilien lediglich mit allgemeinen Begriffen wie zum Beispiel „Kleider“, „Oberteile“, „Bolero“, „Röcke“, „Top“ oder „Hose“ bezeichnet. Nach Auffassung des FG reichen diese abstrakten Warenbezeichnungen nicht aus. Es hätte vielmehr eine weitere Beschreibung der Ware, zum Beispiel nach Hersteller, Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer (soweit vorhanden) erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall war, versagte das FG den Vorsteuerabzug.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in der Vergangenheit ebenfalls schon entschieden, dass allzu abstrakte Beschreibungen in der Rechnung - wie zum Beispiel „Beratungsleistungen“, „Trockenbau“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputz“ - nicht ausreichen.

Das könnte Sie interessieren

15Juni2019

Vorsteuerabzug: Handel mit Kleidungsstücken

Das Finanzgericht Hessen hatte sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment, ...

Mehr erfahren
26Aug.2019

Kein Vorsteuerabzug: Bloße Gattungsbezeichnung auch im Niedrigpreissegment unzureichend

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung keine ordnungsmäßige Leistungsbeschreibung ...

Mehr erfahren
22Apr.2015

Umsatzsteuerhinterziehung: Branchenübliche Betrugsmasche gefährdet Vorsteuerabzug des Empfängers

Wenn der Lieferant eine Umsatzsteuerhinterziehung begeht, ist auch der Vorsteuerabzug des Abnehmers gefährdet. In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen ...

Mehr erfahren
09Jan.2016

Vorsteuerabzug: Wann man den Vertragspartner genauer unter die Lupe nehmen sollte

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Daher sollten Sie peinlich genau darauf achten, dass die Rechnungen, die bei Ihnen eingehen, alle erforderlichen ...

Mehr erfahren
19Nov.2015

Vorsteuerabzug: Reicht bei Onlinerechnungen auch eine Briefkastenadresse?

Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten. Diese muss bestimmte Angaben enthalten - unter anderem die Steuernummer ...

Mehr erfahren
17Feb.2016

Vorsteuerabzug: Wann ist man als Leistungsempfänger gutgläubig?

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die Anschrift ...

Mehr erfahren