Kaum ein anderes umsatzsteuerliches Thema beschäftigt die Gerichte zurzeit mehr als die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), laut der die deutsche Rechtsauffassung nicht im Einklang mit dem EU-Recht steht. Der EuGH hat in seiner Entscheidung die gängige Praxis der Finanzverwaltung, nach der es bei einer unrichtigen Rechnung und einer späteren Korrektur zu einer Verzinsung kommt, für rechtswidrig bzw. unzulässig erklärt.
Aber auch nach dieser für die Unternehmen an sich positiven Entscheidung sind noch viele Detailfragen zu klären. Mit einer dieser Fragen hat sich das Finanzgericht Münster (FG) beschäftigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren war unter anderem der Vorsteuerabzug aus Rechnungen streitig, in denen der Leistungsempfänger nicht genau bezeichnet worden war. Die Klägerin besorgte sich sodann von ihrem Vertragspartner berichtigte Rechnungen, in denen sie nunmehr als Leistungsempfängerin genannt wurde. Nach Ansicht des FG handelte es sich dabei jedoch nicht um eine Berichtigung, da die Klägerin erstmalig als Leistungsempfängerin angegeben worden war. Die Rückwirkung entfalle deshalb in diesem Fall.
Hinweis: Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung hat ihre Grenzen. Nach Auffassung des FG kann eine Rechnung, die einen falschen Leistungsempfänger enthält, also nicht rückwirkend berichtigt werden. Es bleibt daher das Risiko einer Verzinsung.