Rechnungsberichtigung

Vergütung von Vorsteuern

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Okt. 2018

Das Finanzgericht Köln (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann die Berichtigung einer Rechnung wegen unzutreffender Angaben zulässig ist.

Die Beteiligten stritten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Dem Vergütungsantrag lagen fünf Rechnungen zugrunde, die ursprünglich in den Jahren 2010 und 2011 gestellt worden waren.

Hintergrund war der Kauf von Werkzeugen, die von den deutschen Rechnungsausstellern hergestellt worden waren und auf Weisung des ausländischen Käufers bis zu ihrer Vernichtung im Jahr 2027 innerhalb Deutschlands verbleiben sollten. Eine der fünf Rechnungen enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung den Hinweis, dass die Zollabgaben bis zum Übergabeort in Frankreich vom Leistungserbringer übernommen würden. Die vier weiteren Rechnungen beinhalteten den unzutreffenden Hinweis, dass es sich um Ausfuhrlieferungen handle.

Den Antrag des ausländischen Käufers, die in den Rechnungen enthaltenen Vorsteuern zu vergüten, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Zudem hätte keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen hätten.

Daraufhin bat der ausländische Käufer seine deutschen Vertragspartner, korrigierte Rechnungen auszustellen. Sämtliche Textpassagen, die fälschlicherweise auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hätten hindeuten können, sollten weggelassen werden. Die korrigierten Rechnungen enthielten sodann den Hinweis „Ware verbleibt in Deutschland“. Einen erneuten Antrag auf Vorsteuervergütung lehnte das BZSt abermals ab, da der Sachverhalt trotz Aufforderung nicht aufgeklärt worden sei. Ferner könnten nur Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz berichtigt werden. Die ursprünglichen Rechnungen seien daher nicht berichtigungsfähig.

Die Klage hatte Erfolg. Der ausländische Käufer hat einen Anspruch auf Vergütung der Vorsteuern. Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben, die das Umsatzsteuergesetz vorsieht, enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen lediglich die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.

Die ursprünglichen Rechnungen enthielten den fehlerhaften Hinweis, dass die Waren ins Ausland geliefert worden seien, und deuteten somit auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hin. Aufgrund der Korrektur des fehlerhaften Hinweises stellten die Rechnungsaussteller klar, dass die Waren in Deutschland verblieben waren und keine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag. Die Umsatzsteuer wurde zu Recht ausgewiesen. Somit waren hier die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Rechnungsberichtigung gegeben. Die beantragten Vorsteuern sind zu vergüten.

Hinweis: Die Entscheidung des FG erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Ausländische Unternehmer können somit die Erstattung der Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wird. Für dieses Verfahren gelten aber besondere Formvorschriften und Fristen.

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