Im Umsatzsteuerrecht gibt es für den Steuerausweis in Rechnungen ein ganz einfaches Prinzip. Danach muss der Unternehmer den Steuerbetrag, den er in einer Rechnung gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen hat, auch tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe abführen. Es kommt nicht darauf an, wie hoch die Steuer nach dem Umsatzsteuergesetz eigentlich gewesen wäre.
Beispiel: Unternehmer U stellt seinem Kunden 1.000 € zuzüglich 190 € Umsatzsteuer für die Lieferung von Kaffeebohnen in Rechnung. Er übersieht dabei, dass er die Kaffeebohnen lediglich mit 7 % versteuern müsste. Der Kunde zahlt im Februar 2015 den vollen Rechnungsbetrag von 1.190 € an U. U schuldet dem Finanzamt den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag von 190 €.
Allerdings könnte der Unternehmer aus dem Beispiel seine fehlerhafte Rechnung nachträglich berichtigen, um die zu hohe Steuer wieder zu reduzieren.
Beispiel: U berichtigt seine Rechnung für die Kaffeebohnenlieferung, indem er dem Kunden 1.000 € zuzüglich 70 € Umsatzsteuer berechnet. Die korrigierte Rechnung erhält der Kunde im April 2015.
Das Bundesfinanzministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass der Kunde in einem solchen Fall den zu hohen Umsatzsteuerbetrag auch tatsächlich zurückerhalten muss. Zahlt ihm der Unternehmer die Differenz zwischen der falschen Steuer von 190 € und der korrekten von 70 € nicht zurück, sondern lässt den Endbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ermäßigt sich die Umsatzsteuer nicht auf 70 €. Vielmehr muss sie durch Herausrechnen aus dem Rechnungsbetrag ermittelt werden.
In dem Beispiel beträgt die Umsatzsteuer dann immer noch (1.190 € x 7/107 =) 77,85 €. Erst wenn der Kunde die Rechnungsbetragsdifferenz von 120 € tatsächlich zurückerhält, darf der Unternehmer die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt auf den richtigen Betrag von 70 € reduzieren. Erfolgt die Rückzahlung zum Beispiel erst im Juni 2015, ermäßigt sich die Umsatzsteuer dann um weitere 7,85 € auf letztendlich 70 €.