Feuerwehrleute aus dem gesamten Bundesgebiet haben in den vergangenen Jahren Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von ihren Arbeitgebern erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) versteuert werden müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gearbeitet und hierfür nachträglich von seiner Arbeitgeberin eine Ausgleichszahlung von 14.500 € erhalten. Während das Finanzamt die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansah, wollte der Feuerwehrmann eine Einordnung als nicht zu besteuernden Schadensersatz erreichen.
Der BFH begründete die Einordnung als Arbeitslohn damit, dass die Zahlung eine „Frucht der Arbeitsleistung“ darstellte. Der Feuerwehrmann hatte die Zahlung ausschließlich für seine Dienste erhalten, die er zusätzlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses geleistet hatte. Der Sachgrund für die Zahlung war mithin die Erbringung der Arbeitsleistung und nicht die einen Schadensersatzanspruch auslösende Handlung der Stadt.
Hinweis: Auch wenn der Feuerwehrmann den Steuerzugriff auf seine Ausgleichszahlung nicht abwenden konnte, blieb ihm zumindest ein kleiner Trost: Weil die Mehrarbeitsvergütung rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2007 gezahlt worden war, konnte sie als Arbeitslohn für mehrere Jahre eingeordnet werden, so dass sie einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterlag. Diese günstige Besteuerungsvariante wird in der Praxis häufig auf rückwirkend gezahlte Ausgleichszahlungen angewendet, sofern sie für mehrere Jahre gezahlt wurden.