Regelungen zur Organschaft

Kommt bald die Querorganschaft?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Nov. 2020

Eine ertragsteuerliche Organschaft (also eine körperschaft- und gewerbesteuerliche) bietet unter anderem den immensen Vorteil, Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnen zu können. Weiterhin entfällt auch die 5%ige Versteuerung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen (sogenannte Schachtelstrafe).

Diese steuerlichen Vorteile erkaufen sich die beteiligten Gesellschaften jedoch mit hohem administrativem Aufwand, denn die deutschen Organschaftsregelungen sind sehr streng und sehr formalistisch. Voraussetzung ist beispielsweise eine streng hierarchisch organisierte Struktur: Die Muttergesellschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft innehaben und die Organschaft muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und „gelebt“ werden.

Dabei darf die Muttergesellschaft zwar auch eine ausländische Gesellschaft sein, für eine Organschaft muss sie jedoch eine deutsche Betriebsstätte haben, der die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist. Hat eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften, kommt über die gemeinsame Mutter zwar grundsätzlich eine Ergebnisverrechnung in Betracht. Eine Verrechnung der Ergebnisse der Töchter unmittelbar untereinander ist jedoch nicht möglich, erst recht nicht, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft nicht über eine hiesige Betriebsstätte verfügt.

Im EU-Ausland ist man da schon weiter: In den Niederlanden, in Luxemburg, in Italien und in Frankreich ist eine sogenannte Querorganschaft und damit eine Ergebnisverrechnung unter Schwestern ohne Einbeziehung der Muttergesellschaft schon seit mehreren Jahren möglich.

Mit Urteil vom Mai 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem luxemburgischen Fall entschieden, dass Luxemburg diese Regelung zu spät eingeführt hat, denn das Streitjahr lag ein Jahr vor Einführung der luxemburgischen Querorganschaft. Im dortigen Fall hatten zwei in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaften beim zuständigen Finanzamt beantragt, ihre Ergebnisse miteinander verrechnen zu dürfen. Ihre gemeinsame Muttergesellschaft war eine in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft. Zwar versagte das Finanzamt zunächst die Verrechnung, der EuGH sah darin jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und ermöglichte eine entsprechende Saldierung.

Hinweis: Die deutschen - eher strengen - Organschaftsregelungen stehen schon seit Jahrzehnten in der Diskussion. Das Urteil dürfte nun für einen weiteren Diskussionspunkt sorgen und den Reformdruck auf die nationale Regierung erhöhen.

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