Reihengeschäft

Zuordnung der Warenbewegung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Jan. 2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, welcher Umsatz in einer grenzüberschreitenden Lieferkette mit mehreren Umsätzen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist, wenn nur eine physische Warenbewegung vorliegt.

Bei einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein Unternehmen, das vor allem im Bereich des Kraftverkehrs tätig und Inhaber mehrerer Tankstellen war. Es beförderte mit eigenen Fahrzeugen Kraftstoff aus anderen Mitgliedstaaten (Österreich, Deutschland, Slowakei, Slowenien) vom dortigen Lieferanten zum Bestimmungsort (Tschechische Republik). Dabei wurden die Waren mehrfach weiterverkauft. Der Transport erfolgte jedoch nur einmal vom Kläger zum Endabnehmer in der Tschechischen Republik.

In vielen Fällen war der Kläger selbst der Endabnehmer des Kraftstoffs, den er von Lieferanten, die in der Tschechischen Republik zu Mehrwertsteuerzwecken registriert waren, kaufte. Der Kläger befand sich in diesen Fällen am Ende der Lieferkette. Er verkaufte in anderen Fällen den Kraftstoff an eigene Abnehmer weiter. In diesen Fällen befand sich der Kläger in der Mitte der Lieferkette.

Er übernahm den Kraftstoff direkt an den Raffinerien in den anderen Mitgliedstaaten und beförderte ihn in die Tschechische Republik. Nach Überschreiten der Grenze erfolgte die Zollabfertigung. Der Kläger setzte die Beförderung bis zum Entladeort fort (entweder zu seinen eigenen Tankstellen oder denen seiner Abnehmer).

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen annahm. Die Generalanwältin vertrat jedoch die Auffassung, dass es entscheidend darauf ankomme, wer beim grenzüberschreitenden Transport des Gegenstandes die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware trage.

Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung soll dann jene sein, deren Ort am Beginn der Beförderung liegt. Vorausgehende Lieferungen in der Lieferkette sind im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig, nachfolgende Lieferungen in der Lieferkette im Bestimmungsmitgliedstaat. Wer während des Transports der zivilrechtliche Eigentümer ist, spielt hierbei keine Rolle.

Hinweis: Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten, insbesondere, ob der EuGH für die Praxis eindeutige und leicht bestimmbare Kriterien der Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft festlegt.

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