Bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht eines Arztes/einer Ärztin hat die gesetzliche Ren-tenversicherung auch die Vorgaben des Kammerrechts heranzuziehen, so das Sozialgericht Berlin. Danach gehört zur ärztlichen Tätigkeit nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch die Tä-tigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, der Industrie und der Verwaltung sowie als ärztlicher Gutachter.
Im Urteilsfall hatte eine approbierte Ärztin, beschäftigt als Fachreferentin für Transfusionsmedizin bei einem Pharmaunternehmen, eine Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt mit der Begründung ab, dass eine befreiungsfähige Tätigkeit nur vorliege, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Arzt voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbe-reich des Arztes entspreche. Das SG Berlin widersprach dieser Rechtsansicht und war der Meinung, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Ärztin geprägt war durch ärztliches Fachwissen, so dass sie nach Auffassung des Gerichtes einer ärztlichen Tätigkeit nachging.
SG Berlin, Urt. v. 11.01.2017 - S 11 R 4515/15 (n.rkr.)