Rentner und Pensionäre

Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Apr. 2020

In den vergangenen Jahren wurden die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut, so dass dem Fiskus viele steuerlich relevante Informationen bereits vorlagen, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgab.

Elektronisch an die Behörden übermittelt werden beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, so dass den Finanzämtern die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos vorliegen. Aus diesem Grund ist bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet: Rentner und Pensionäre können seitdem in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen „verschlankte“ Erklärungsvordrucke abgeben - eine „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“.

Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben. Erlaubt sind aber Minijobs, in denen maximal 450 € monatlich verdient wurde.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich erklärt, dass die vereinfachte Steuererklärung nun auch für das Steuerjahr 2019 angeboten wird - allerdings weiterhin nur in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Die entsprechenden Vordrucke sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar.

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