Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Unternehmen die Kosten für die Veranstaltung von Golfturnieren selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Turniere einem Wohltätigkeitszweck dienen.
Geklagt hatte ein Versicherungsbüro aus Hessen, das alljährlich ein Golfturnier zur Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung für schwerkranke Kinder veranstaltet hatte. Im Anschluss an die Turniere hatte das Versicherungsbüro stets zu einer Abendveranstaltung geladen, an der Akteure des Golfturniers, Geschäftspartner, Vertreter der Wohltätigkeitsveranstaltung und Prominente teilgenommen hatten; alle Teilnehmer waren zu großzügigen Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung aufgerufen.
Das Finanzamt erkannte die Gesamtkosten der Turniere nicht als Betriebsausgaben des Versicherungsbüros an und wurde vom BFH in seiner Auffassung bestätigt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Kosten um nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen handelte.
Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Unternehmen die Kosten für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke nicht gewinnmindernd verbuchen - dieses Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen erfasst auch die mit den Kosten zusammenhängenden Bewirtungen.
Das Abzugsverbot war im Urteilsfall anwendbar, weil der BFH das Golfturnier als „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Regelung ansah. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter des Versicherungsbüros oder deren Arbeitnehmer an den Golfturnieren teilgenommen haben. Das Abzugsverbot galt nach Gerichtsmeinung auch für die Bewirtungskosten bei den Abendveranstaltungen, weil diese mit den Golfturnieren zusammenhingen. Dies ergab sich unter anderem aus einer Broschüre, in der das Versicherungsbüro ihre Gäste bereits im Vorfeld zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hatte. Zudem waren die Sieger der Golfturniere auf der Abendveranstaltung geehrt worden.
Hinweis: Mit der Entscheidung des BFH ging dem Unternehmen ein Betriebsausgabenabzug von 65.000 € verloren. Aus steuerlicher Sicht wäre es günstiger gewesen, wenn das Unternehmen unmittelbar für den guten Zweck gespendet hätte, denn dann wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.