Repräsentationsaufwand

Sind Kosten für „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei absetzbar?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Feb. 2017

Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn nicht durch jeglichen betrieblich veranlassten Aufwand mindern. Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen beispielsweise Kosten, die mit Jagd und Fischerei oder mit Segel- und Motorjachten zusammenhängen, keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Kosten für „ähnliche Zwecke“ und damit zusammenhängende Bewirtungen fallen unter dieses Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.

Hinweis: Wer also für seine Geschäftsfreunde eine Segeljacht chartert oder für sie eine Entenjagd in Schweden veranstaltet, darf die dabei entstehenden Kosten nicht gewinnmindernd einsetzen. Mit dem Verbot will der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Ausgaben verhindern, die aus seiner Sicht überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten sind. Dieser Aufwand soll nicht über einen Betriebsausgabenabzug auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können.

Ob das Abzugsverbot auch für die Kosten von Gartenpartys einer Anwaltskanzlei gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im Urteilsfall hatte ein Sozius der Kanzlei alljährlich eine Party in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde ausgerichtet. Zu diesen sogenannten „Herrenabenden“ waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 € bis 22.800 € pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stufte die Kosten zunächst als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein, der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine eingehendere Prüfung der Umstände der Feier. Nach dem BFH-Urteil muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Unterhaltungsprogramm der Feier die Grenzen des Üblichen überschritten hat und mit der Einladung zu einer Jagd, zum Fischen oder zu einem Jachtausflug vergleichbar war. Eine solche Vergleichbarkeit kann sich daraus ergeben, dass entweder der Ort oder der Rahmen der Veranstaltung außergewöhnlich war oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten worden ist.

Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass Aufwendungen auch dann „ähnlichen Zwecken“ dienen und dem Abzugsverbot unterliegen können, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste wie Jagen, Fischen, Golfen oder Segeln stehen.

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