Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) kann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) grundsätzlich eine Berufskrankheit sein. Ob das bei einem Rettungssanitäter tatsächlich der Fall ist, muss das zuständige Landessozialgericht (LSG) nun erneut entscheiden.
Der Rettungssanitäter, der in diesem Fall geklagt hatte, erlebte in seinem Beruf viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf und Suizide). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine PTBS festgestellt. Der Unfallversicherungsträger weigerte sich, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen - mit der Begründung, die PTBS gehöre nicht zu den auf der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten.
Anders als die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, stellte das BSG fest. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft eine mögliche Ursache einer PTBS. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen.
Hinweis: Der Fall geht nun dennoch zurück an das LSG, da noch geklärt werden muss, ob bei dem Kläger tatsächlich eine PTBS vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist.