Rückabwicklung von Bauträgerfällen

Erstattungsanspruch des Bauträgers ist zu verzinsen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
31 Juli 2018

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass das Finanzamt Erstattungszinsen zugunsten eines Bauträgers festsetzen muss, wenn zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Bauträger, der Grundstücke erwarb, sie von Bauunternehmern bebauen ließ, die Gebäude in Wohnungen aufteilte und diese verkaufte. In den ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 setzte der Bauträger die Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmen an (Reverse Charge), die er für seine steuerfreien Grundstückslieferungen verwendete. Damit folgte er der damaligen Verwaltungsauffassung.

Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch mit Urteil vom August 2013 der Verwaltungsauffassung. Daraufhin berichtigte der Bauträger die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 und forderte die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt folgte dem, setzte aber keine Erstattungszinsen fest. Die erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG verpflichtete das Finanzamt, den Erstattungsanspruch des Bauträgers zu verzinsen.

Hinweis: Die Frage der Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Bauträgers im Fall der Rückabwicklung von Bauträgerfällen ist äußerst praxisrelevant. Zur höchstrichterlichen Klärung sind mehrere Revisionsverfahren anhängig. Sofern ein Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen abgelehnt wird, sollten Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

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