Ruhende Approbation

Kein Gehalt trotz erbrachter Arbeitsleistung?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Sept. 2023

Man liest oder hört es gelegentlich: Menschen, die nicht Medizin studiert haben, werden als Arzt tätig. Die Justiz in Berlin hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Kläger zwar Medizin studiert hatte, aber in einer Zeit, in der die Approbation aus gesundheitlichen Gründen ruhte, über mehrere Jahre an über 1.000 Operationen an einer Berliner Klinik mitgewirkt hatte.

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an. Das Amt forderte die Rückgabe der Approbationsurkunde. Obwohl der Kläger bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht als Arzt tätig sein durfte, war er in der Folgezeit an über 1.000 Operationen beteiligt, davon an 444 als Hauptoperateur.

Der Kläger sandte die Approbationsurkunde nicht zurück, war zwischenzeitlich verzogen und behauptete, bis Ende Februar 2022 keine Kenntnis von der Anordnung gehabt zu haben. Er informierte das Krankenhaus erst Ende März 2022. Daraufhin zahlte ihm das Krankenhaus für den Monat März 2022 keine Vergütung mehr und verlangte darüber hinaus die bereits gezahlten Nettovergütungen der letzten sechs Monate zurück. Zu Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Ruhens der Approbation nicht erbringen können. Zudem habe das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet. Es sei daher zur Rückforderung berechtigt.

Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, sei ohne Belang, weil dies auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil am Ende Bestand haben wird. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers dadurch widerlegt wurden, dass der Kläger im betreffenden Zeitraum sehr wohl seine Arbeitsleistung erbrachte, er an über 1.000 Operationen mitgewirkt hat und sogar als Hauptoperateur tätig war. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob die Ruhensanordnung überhaupt rechtmäßig ist.

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