Sachverständigengutachten

Wenn die Anwesenheit einer Vertrauensperson einen objektiven Befund gefährdet

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Jan. 2023

Grundsätzlich steht es Patienten frei, sich bei einer Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied nun, dass es jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung geben kann.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, dessen ursprünglicher Behinderungsgrad von 50 % auf 30 % herabgesetzt werden sollte. Im Zuge des Klageverfahrens wurde ein Orthopäde damit beauftragt, ein Gutachten über den Zustand des Mannes zu verfassen. Der Kläger bestand darauf, dass seine Tochter während der Untersuchung anwesend sein solle. Der Sachverständigende beantragte daraufhin, von seiner Pflicht als Gutachter entbunden zu werden. Auch ein zweiter hinzugezogener Sachverständiger wollte die Untersuchung bei der Anwesenheit der Tochter nicht übernehmen. Als Gründe führten die Ärzte aus, dass die Anwesenheit Dritter in gutachterlichen Untersuchungen prinzipiell die Erhebung objektiver Befunde erschwere und durch die Anwesenheit der Tochter eine Zeugenungleichheit entstehen würde.

Das BSG entschied, dass es der zu begutachtenden Person zwar grundsätzlich zustehe, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Das Gericht hat jedoch ebenso die Möglichkeit zugelassen, den Ausschluss der Vertrauensperson anzuordnen, wenn deren Anwesenheit eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwere oder verhindere. Hierbei sind auch Differenzierungen zu berücksichtigen - zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung. Ob dies in diesem Fall zutraf, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Vorinstanz jedoch nicht sauber ermittelt. Das BSG hob die Entscheidung deshalb auf und verwies sie zur weiteren Beurteilung zurück.

Hinweis: Der Ausschluss einer Begleitperson muss immer mit guten Gründen dargelegt werden. Ob sich ein Ausschluss in diesem konkreten Fall rechtfertigen lässt, bleibt noch abzuwarten.

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