Schachtelprivileg

Vorrang von nationalem oder internationalem Recht?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Aug. 2017

Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Regel nahezu (95 %) steuerfrei sind (sog. Schachtelprivileg). Aber wussten Sie auch, dass dies ebenfalls gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland eine Ausschüttung von einer ausländischen Gesellschaft erhält?

Genau genommen kann es hier nicht nur zu einer 95%igen, sondern sogar zu einer vollständigen Steuerfreiheit kommen! Die 95%ige Steuerfreiheit ergibt sich aus dem deutschen Körperschaftsteuergesetz (KStG), die vollständige Steuerfreiheit aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Im Prinzip sind beide Regelungen anwendbar. So hat sich auch eine deutsche GmbH in einem jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall die Frage gestellt, ob sich die Steuerfreiheit einer Dividende aus dem nationalen (KStG) oder dem internationalen Recht (DBA) ergibt. Der Unterschied beträgt immerhin 5 %

Das Interesse der deutschen Gesellschaft an einer Klärung war groß, denn sie erhielt von zwei Tochtergesellschaften in China und der Türkei Ausschüttungen. Leider geht aber nach Ansicht der Richter des BFH das nationale dem internationalen Recht vor, weswegen die Steuerfreiheit gemäß dem DBA „ins Leere laufe“.

Hinweis: Der Fall betraf die Jahre 2009 und 2010, in denen das KStG für die Steuerfreiheit noch keine Mindestbeteiligungsquote vorsah. Seit 2013 muss die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen, damit eine Ausschüttung steuerfrei ist. Für den Fall einer Beteiligung unter 10 % stellt sich also die Frage, ob sich die Steuerfreiheit aus dem DBA ergeben könnte. Es bleibt abzuwarten, ob dies ebenfalls gerichtlich entschieden wird.

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