Scheidungsfolgesachen

Zivilprozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Aug. 2017

Wenn sich Eheleute scheiden lassen, werden häufig die Gerichte bemüht, um vermögensrechtliche Regelungen, Fragen des Ehegatten- und Kindesunterhalts und des Umgangs- und Sorgerechts zu klären.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass die Kosten für diese sogenannten Scheidungsfolgesachen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Absetzbar sind demnach lediglich die Gerichts- und Anwaltskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sogenannter Zwangsverbund), weil nur diese zwangsläufig entstehen.

Geklagt hatten Eheleute, die ein zweites Mal verheiratet waren und beide gegen ihre Ex-Partner zivilrechtlich prozessiert hatten. Aufgrund mehrerer Klagen wegen Kindesunterhalt, nachehelichem Unterhalt sowie Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrechten waren ihnen in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Zivilprozesskosten von mehreren Tausend Euro entstanden.

Das Hessische Finanzgericht hatte die Kosten in erster Instanz zunächst als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil es bei seiner Entscheidung noch die alte höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hatte, nach der ein steuerlicher Kostenabzug bereits eröffnet war, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hatte und nicht mutwillig erschien.

Der BFH revidierte das finanzgerichtliche Urteil jedoch und wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch abziehbar sind, wenn dem Prozess eine existenzielle Bedeutung zukommt. Dies war bei den vorliegend strittigen Kosten für Scheidungsfolgesachen nicht der Fall.

Hinweis: Bis einschließlich 2012 ergibt sich das Abzugsverbot für Scheidungsfolgekosten aus der Rechtsprechung des BFH, ab 2013 kann es direkt aus dem Einkommensteuergesetz hergeleitet werden (neues gesetzliches Abzugsverbot). Ob Gerichts- und Anwaltskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich auch ab 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (oder vom neuen gesetzlichen Abzugsverbot erfasst werden), klärt der BFH momentan in mehreren anhängigen Verfahren. Wird Bürgern der Abzug von Scheidungskosten ab 2013 verwehrt, können sie dagegen Einspruch einlegen, sich auf die anhängigen BFH-Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. So halten sie ihren Bescheid zunächst offen, bis der BFH über die Abzugsfrage entschieden hat.

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