Schenkung eines Erbbaurechts

Erbbauzinsverpflichtung mindert Schenkungsteuer nicht

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Dez. 2018

Wenn Sie ein Objekt geschenkt bekommen, kann es sein, dass Sie ein Grundstück erhalten, für das Erbbauzins gezahlt werden muss. Sie bekommen also etwas geschenkt, müssen dafür aber trotzdem zahlen. Es stellt sich dann natürlich die Frage, ob die jährlichen Erbbauzinsen bei der Ermittlung der Schenkungsteuer als Aufwendungen abgezogen werden können. Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Die Eheleute A waren je zur Hälfte Eigentümer des Erbbaurechts. Zur Hälfte war das Grundstück mit dem Haus der A bebaut. A übertrugen den unbebauten Teil im Wege der Schenkung je zur Hälfte an die Kläger. Nach dem Übertragungsvertrag sind die Kläger zur Entrichtung des Erbbauzinses verpflichtet. Allerdings waren diese der Meinung, dass die mit der Zuwendung übergehende Erbbauzinsverpflichtung, kapitalisiert auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts, wie eine Gegenleistung bzw. Auflage bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen sei. Das Finanzamt war jedoch anderer Meinung.

Und auch das FG gab den Klägern nicht recht. Das Erbbaurecht war Gegenstand der Zuwendung und unterliegt der Schenkungsteuer. Gemäß dem Übertragungsvertrag handelt es sich ausdrücklich um eine unentgeltliche Zuwendung der A an die Kläger. Es ist nach Meinung des Gerichts auch nicht deshalb eine zumindest gemischt freigebige Zuwendung, weil die Kläger nun Inhaber des Erbbauanteils und damit zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichtet sind. Bei gemischten Schenkungen ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerlich relevant. Die Zinsverpflichtung bei der Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts ist aber, wenn sie wie hier als Reallast eingetragen ist, nicht als Gegenleistung anzusehen.

Das Erbbaurecht ist nicht in einzelne Bestandteile (Bebauungsrecht und Zinszahlungsverpflichtung) aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen. Dafür spricht aus der Sicht des FG, dass eine Leistungsauflage dann nicht anzunehmen ist, wenn der Beschenkte bereits bestehende Einschränkungen des Schenkungsgegenstands weiterhin dulden oder übernehmen muss. Im Streitfall haftet nämlich die Erbbauzinsverpflichtung dem auf die Kläger laut notariellem Übertragungsvertrag schenkweise übertragenen Erbbaurecht untrennbar an. Es handelt sich um ein reines Nutzungsentgelt und nicht um eine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts.

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