Bei Umsätzen mit Schrott ist in vielen Fällen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft zu beachten. Dann muss nicht der Schrottlieferant die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sondern sein Abnehmer.
Beispiel: Ein metallverarbeitender Betrieb liefert Zerspanungsabfälle aus Eisen an einen Schrotthändler. Da die Steuerschuldnerschaft bei dieser Konstellation wechselt, muss nicht der metallverarbeitende Betrieb, sondern der Schrotthändler die Steuer auf diesen Umsatz an das Finanzamt abführen.
In diesem Zusammenhang hatte die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen beim Bundesfinanzministerium (BMF) nachgefragt, ob es auch bei einem „negativen Schrottpreis“ zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. So ein negativer Preis kommt dann zustande, wenn der Unternehmer, der den Schrott abgibt, dem Schrotthändler für die Entsorgung ein zusätzliches Entgelt zahlt. In dem obigen Beispiel würde also keine Zahlung des Schrotthändlers an den metallverarbeitenden Betrieb erfolgen, sondern umgekehrt.
Nach Auffassung des BMF müssen Unternehmen, die einen solchen negativen Schrottpreis miteinander vereinbaren, keinen Wechsel der Steuerschuldnerschaft beachten. Vielmehr handelt es sich bei der Zahlung des Schrottlieferanten um ein Entgelt für die Entsorgungsleistung des Schrotthändlers. Und die Steuer für diese Entsorgungsleistung schuldet der Schrotthändler als Leistungserbringer.