Bei der Erbschaftsteuer gilt - wie bei der Einkommensteuer - ein wesentlicher Grundsatz: das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass im Fall des Todes das gesamte Vermögen - egal ob es sich innerhalb oder außerhalb Deutschlands befindet - in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass wenigstens einer der beiden Beteiligten, also der Verstorbene oder der Erbe, deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Andererseits kann es aber auch sein, dass Vermögen von Personen vererbt wird, die im Ausland gelebt und im Inland Vermögen besessen haben. In diesem Fall ist die Staatsangehörigkeit unerheblich und es wird in Deutschland das "deutsche" - im Inland gelegene - Vermögen besteuert.
Genau solch ein Fall wurde kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelt. Hier hatte ein Mann aus der Schweiz von seiner verstorbenen Ehefrau, die ebenfalls in der Schweiz wohnhaft gewesen war, mehrere Eigentumswohnungen in Deutschland geerbt. Streitig war die Frage nach dem Freibetrag, der beim Erbfall zwischen Eheleuten grundsätzlich in Höhe von 500.000 € gewährt wird. Das Finanzamt setzte allerdings nur einen Freibetrag von 2.000 € an. Es wusste ja schließlich nicht, wie groß die sonstige Erbmasse aus anderen Ländern wie zum Beispiel der Schweiz war.
Dies ist jedoch unzulässig, urteilte das FG. Es stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013 in einem vergleichbaren Fall. Nach Auffassung des EuGH ist es nicht zulässig, zwischen gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Beide müssen vor dem Gesetz gleichbehandelt werden. Der Schweizer Kläger konnte daher das Erbe einer deutschen Besteuerung vollkommen entziehen, da dessen Wert unter dem Freibetrag von 500.000 € lag.
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