Sofern für ein Kind im Ausland Leistungen gewährt werden, die gleichzustellen sind mit dem deutschen Kindergeld, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese „Antikumulierungsvorschrift“ nun in einem Fall angewandt, in dem eine in Deutschland lebende Mutter von Mai 2010 bis März 2012 deutsches Kindergeld für ihre minderjährige, ebenfalls in Deutschland lebende Tochter bezogen hatte. Dem von der Mutter geschiedenen, in Thailand lebenden Kindsvater war für den identischen Zeitraum eine sogenannte Ordentliche Kinderrente von der Schweizer Eidgenössischen Invalidenversicherung gezahlt worden (als Ergänzung zu seiner Invalidenrente). Nachdem die deutsche Familienkasse von diesen Leistungen erfahren hatte, forderte sie das ausgezahlte Kindergeld von der Mutter zurück.
Der BFH urteilte, dass die Schweizer Kinderrente auf das deutsche Kindergeld anzurechnen ist, so dass die Familienkasse das Kindergeld zu Recht zurückgefordert hatte. Die Mutter erfüllte zwar nach deutschem Recht die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Dieser Anspruch war nach der Antikumulierungsvorschrift jedoch ausgeschlossen. Die Schweizer Kinderrente war mit den Kinderzuschüssen aus den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar, so dass sie den deutschen Kindergeldanspruch ausschloss.
Hinweis: Die vorrangig geltenden Antikumulierungsregeln des Gemeinschaftsrechts waren im vorliegenden Fall nicht einschlägig.