Heilpraktiker können auf einzelnen sektoralen Behandlungsgebieten zugelassen zu werden. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass ein auf die Einschränkung hinweisender Zusatz geführt wird. Nicht abschließend geklärt ist, welche Gebiete einer eingeschränkten Heilpraktikerzulassung zugänglich sind. Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Ergotherapie beschränkt werden kann. Ebenso kann die Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Logopädie beschränkt werden. Die jeweiligen Therapeuten müssen sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das zuständige Gesundheitsamt unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08).
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2017 - 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16