Wann Honorarärzte in einem Krankenhaus als Selbständige anzusehen sind oder doch als Angestellte gelten und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Das sieht das BSG bei Ärzten im Krankenhaus als gegeben an, weil diese durch die dortigen Strukturen keinen unternehmerischen Einfluss haben. Anästhesisten sind so beispielsweise bei einer Operation zumeist Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeitet.
Die Anästhesistin dieses Falls war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst überwiegend im OP tätig. Als Honorarärztin nutzte sie bei ihrer Tätigkeit zudem überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Entsprechend war die Ärztin hier - wie die beim Krankenhaus angestellten Ärzte - vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Bei ihrer Tätigkeit als Honorarärztin im Krankenhaus gab es demnach keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume. Die Honorarhöhe war hier nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und in diesem Fall nicht ausschlaggebend.
Ob diese Beurteilung auch im Fall eines Stationsarztes greift, bleibt weiterhin offen. Ein Stationsarzt ist bei weitem nicht in ein derartiges Team wie ein OP-Team eingegliedert und steht insoweit auch nicht in Abhängigkeit zu anderen Ärzten wie ein Anästhesist. Nur wenn der Stationsarzt regelmäßig in die Strukturen und Abläufe des Krankenhauses eingefügt ist, sind auch die hier getroffenen Rechtsgründe zutreffend.
Das BSG weist darauf hin, dass ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung dieser Fragestellung hat. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ höhere Entlohnung zu ermöglichen.
Hinweis: Neben der Honorarhöhe ist die Eingliederung in die Arbeitseinheit des Krankenhauses im Rahmen der Würdigung der Gesamtverhältnisse ausschlaggebend, womit weiterhin im Einzelfall eine Sozialversicherungspflicht sowohl bejaht als auch verneint werden kann. Zur Erlangung von Rechtssicherheit hilft im Zweifelsfall nur ein Statusfeststellungsverfahren durch einen Träger der Sozialversicherung.
BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R