Solidaritätszuschlag
Ab 2021 soll die Rückführung beginnen
Im August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden, so dass insgesamt 96,5 % der heutigen Solidaritätszuschlagszahler bessergestellt werden als bisher.
Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. € entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. € an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor, so dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 €.
Hinweis: Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Milderungszone zunächst nur in reduzierter Höhe.
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