Sonderausgaben mit Auslandsbezug

Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Jan. 2020

Wenn ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Das BMF betont, dass die für das Vereinigte Königreich ausgewiesenen Prozentsätze ungeachtet des beabsichtigten „Brexits“ für das Jahr 2020 fortgelten.

Der Globalbeitrag muss nach dem neuen Schreiben prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)

  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Enthalten ist des Weiteren der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2020 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2020 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.

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