Wenn ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man begrifflich von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Nun hat das BMF die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2019 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
Altersvorsorgebeiträge
Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
sonstige Vorsorgeaufwendungen
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Ausgewiesen ist in dem Schreiben auch der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2019 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2019 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden müsse.
Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.