Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen vom Steuerzahler mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Auch Sachspenden wie beispielsweise Kleidung oder Spielsachen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Spendenempfänger muss hierzu eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin den gespendeten Gegenstand, den Empfänger und den Wert der Spende bezeichnen.
Bei Sachspenden muss der sogenannte gemeine Wert der Spende ermittelt werden. Bei neugekauften Gegenständen ist dies unproblematisch, denn dann kann der Einkaufspreis aus dem Kaufbeleg zugrunde gelegt werden. Der Beleg muss zudem der begünstigen Organisation übergeben werden.
Bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender den Marktwert schätzen. Dann ist der Preis anzusetzen, zu dem der Artikel aktuell verkauft werden könnte. Ob es überhaupt einen Markt für den besagten (gebrauchten) Artikel gibt und wie hoch der Wert ist, kann durch einen Vergleich mit Kleinanzeigen und Internetinseraten ermittelt werden. Die Rechercheergebnisse sollten für Zwecke der Nachweisführung gespeichert oder ausgedruckt werden.
Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen. Diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
Hinweis: Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis zu 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung bis zu 1.650 €). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis zu 3.300 €).