Für die gesonderte fachärztliche Versorgung nach § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie gilt der Grundsatz der wohnortnahen Versorgung. Die Frage, unter welchen Umständen eine wohnortnahe Versorgung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung zu genehmigen ist, beschäftigte kürzlich das Sozialgericht München (SG).
Im konkreten Fall beantragte eine GmbH die Genehmigung zur Anstellung zweier Ärzte im Rahmen eines Sonderbedarfs für das Fachgebiet Neurochirurgie am Vertragsarztsitz. Das wurde vom SG abgelehnt.
Die Voraussetzungen für einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf lagen in diesem Fall nicht vor, denn hierfür war die Facharztbezeichnung Neurochirurgie allein nicht ausreichend. Auch ein lokaler Sonderbedarf musste hier verneint werden. Für Patienten, die neurochirurgisch behandelt werden müssten, seien längere Anfahrtstrecken und Fahrtzeiten durchaus zumutbar. Im Übrigen war hier weder eine besondere Häufung von Krankheiten, die neurochirurgische Eingriffe erforderlich machte, noch eine sogenannte Enklavenlage erkennbar - Anzeichen, die typischerweise für einen lokalen Sonderbedarf sprechen.
Hinweis: Die Bedingungen für eine Sonderbedarfszulassung sind streng. Eine solche ist grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn nachweislich eine Versorgungslücke in der gesamten Breite des Versorgungsbereichs vorhanden ist und bestehende Versorgungsangebote bereits komplett ausgeschöpft sind. Eine historisch gewachsene Versorgungssituation führt hingegen noch zu keinem lokalen Sonderbedarf.
SG München, Urt. v. 12.04.2018 S 38 KA 341/16