Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im jeweils vergangenen Jahr an - so auch für 2017:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wurde auf monatlich 6.350 € in den alten Bundesländern bzw. 5.700 € in den neuen angehoben (jährlich 76.200 € bzw. 68.400 €). Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 13 € in den alten bzw. 25 € in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig. Als Folge dieser Anhebung steigen auch die folgenden Werte:
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 76.200 € jährlich und in den neuen auf 68.400 €.
Der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. über eine Direktversicherung) steigt auf 3.048 € jährlich.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, steigt auf 23.362 € bzw. 46.724 € bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf monatlich 4.350 € (jährlich 52.200 €) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Da der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ohne Zusatzbeitrag ab 2017 (4.350 € x 14,6 % =) 635,10 €. Ist ein Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2017 (4.350 € x 7,3 % =) 317,55 €.
Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden - und zwar überall auf 57.600 €. Das bedeutet: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2017 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 57.600 € übersteigen.