Wenige Tage nach seinem Urteil zur Selbständigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern musste sich das Bundessozialgericht (BSG) mit selbiger Frage bei Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigen: Sind diese in dieser Tätigkeit regelmäßig als Selbständige oder als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen?
Die in einem Pflegeheim beschäftigte Pflegefachkraft des Urteilsfalls setzte ihre Arbeitskraft ebenso vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf ein wie die bei dem Pflegeheim angestellten Fachkräfte. Somit war die Honorarpflegekraft nicht unternehmerisch tätig. Das BSG lehnte eine selbständige Tätigkeit daher auch mit der Begründung ab, dass Pflegefachkräfte im Regelfall in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingegliedert seien und es kaum unternehmerische Freiheiten gebe. Nicht zuletzt das Sozialgesetzbuch (§ 7 Absatz 1 SGB IV) definiert Beschäftigung als „Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.
Hinweis: Eine Selbständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür laut BSG nicht aus.
BSG, Urt. v. 07.06.2018 – B 12 R 6/18 R