Auch Sachspenden können der Umsatzsteuer unterliegen. Sinn und Zweck der Umsatzsteuer ist es, den privaten Endverbrauch zu besteuern. Mit dem System der Umsatzsteuer ist es daher nicht vereinbar, wenn es zu einem sogenannten unversteuerten Letztverbrauch kommt. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) wäre dies systemwidrig. Auch bei Sachspenden ist daher prinzipiell eine Umsatzbesteuerung durchzuführen. Es sind dabei allerdings einige Grundsätze zu beachten.
Bei Sachspenden stellt sich zunächst die Frage, was die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Maßgeblich sind dafür nicht die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände. Bei Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird dieser Wert naturgemäß gegen 0 € tendieren. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen, oder Frischwaren wie Obst und Gemüse mit Mängeln. In diesen Fällen ist dann zwar theoretisch eine Versteuerung mit 7 % vorzunehmen. Da aber die Bemessungsgrundlage 0 € ist, entfällt praktisch die Besteuerung.
Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann eine Verkaufsunfähigkeit vorliegen und sich damit eine Bemessungsgrundlage von 0 € ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Waren aufgrund eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten. In Betracht kommen aber auch erhebliche Materialfehler. Hier ist nach Auffassung der OFD ein entsprechend geringerer Marktpreis als Bemessungsgrundlage festzulegen. In diesen Fällen wird entweder keine oder nur eine geringfügige Umsatzsteuer entstehen.