In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grenzen der Umsatzsteuerfreiheit ausgeleuchtet, die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bestehen.
Hier ging es um einen Arzt, der im Jahr 2009 diverse Bereitschaftsdienste bei Sportveranstaltungen geleistet hatte. Zu seinen Aufgaben gehörten dabei die Vorabkontrolle des Veranstaltungsbereichs und die Beratung des Veranstalters hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren. Während der Veranstaltung sollte der Arzt zudem frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen und bei Bedarf ärztliche Hilfe leisten.
Das Finanzamt des Mediziners wertete die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Köln bestärkt, das eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung mit dem Argument ausschloss, der Arzt habe lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet.
Der BFH hob das Urteil jedoch auf und gestand dem Mediziner die Umsatzsteuerfreiheit zu. Die Bundesrichter erklärten, dass der ärztliche Notfalldienst unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit gedient habe. Die Leistungen des Mediziners hätten darauf abgezielt, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit den größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherzustellen. Es lag somit eine unmittelbare ärztliche Tätigkeit vor, die auch nur von einem Mediziner ausgeübt werden konnte.