Eine Hebamme hat auf Unwirksamkeit ihrer fristlosen Kündigung eines Beleghebammenvertrages durch ein Krankenhaus geklagt. Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ist die Kooperationsgrundlage nicht deswegen entfallen, weil die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ein identisches Vertragsverhältnis mit einer anderen Hebamme als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft hatte.
Die DRV stufte in einem Clearingverfahren das Vertragsverhältnis einer Hebamme als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Das Krankenhaus kündigte daraufhin den Beleghebammenvertrag fristlos. Hiergegen klagte die Hebamme und forderte den entgangenen Gewinn. Ihre Klage hatte teilweise Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Kündigung zwar unwirksam sei. Denn das Risiko, im Falle der Feststellung einer versicherungspflichtigen Hebamme für einen längeren Zeitraum rückwirkend Beitragszahlungen leisten zu müssen, habe das Krankenhaus selbst verursacht. Es hätte unmittelbar bei Vertragsabschluss mit der Hebamme ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen können. Der Hebamme stehe dennoch kein Schadensersatz zu, da sie den entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt habe.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.