Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken möglich? Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 03.12.2018 geäußert.
Darin hat das BMF die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken angepasst. Dabei ist die Angabe „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt worden.
Ehrenamtlich Tätige üben ihre Tätigkeit selbständig aus und sind daher Unternehmer. Ihre Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeführt wird, unterliegt damit der Steuerbarkeit. In vielen Fällen besteht jedoch das Entgelt nur in einem Kostenersatz und einer Verdienstausfallsentschädigung. Aus diesem Grund ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.
Das aktuelle BMF-Schreiben sieht vor, dass es für bis zum 31.12.2019 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten öffentlich-rechtlichen Satzung beruft. Es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der engen Auslegung dieses Begriffs ausnahmsweise nicht mehr vereinbar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ehrenamtlichkeit in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.