Wenn ein steuerbegünstigter Verein eine Feier veranstaltet, ergeben sich aufgrund seiner verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedliche steuerliche Fragestellungen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die geltenden Besteuerungsregeln für Vereinsfeste in einer Kurzinformation zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Während die Aktivitäten eines steuerbegünstigten Vereins im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind, unterliegt der Verein hinsichtlich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer Teilsteuerpflicht.
Im Rahmen von Jubiläumsveranstaltungen oder ähnlichen Vereinsfeiern fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben in den steuerbefreiten Bereichen und im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an. Der Verein muss Einnahmen und Ausgaben demjenigen Bereich zuordnen, durch den sie veranlasst wurden.
Einnahmen, die aus der Eigenbewirtschaftung eines Festzelts erzielt werden (Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf), gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auf der Ausgabenseite des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann der Wareneinkauf, die Bruttoarbeitslöhne der Bedienungen sowie die Kosten für das Festzelt verbucht werden.
Bei einer Festveranstaltung werden diverse Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig zum Unternehmer wird. Zu beachten ist, dass nicht nur die Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Unternehmen gehören, sondern auch alle Umsätze aus der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb. Nur im ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer.
Die Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden (sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift). Die steuerpflichtigen Umsätze aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen.
Auch Vereine können unter die Kleinunternehmerregelung fallen, so dass sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Dies ist möglich, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten wird.
Ein Verein kann die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde, nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn ihm eine Rechnung mit offenem Steuerausweis vorliegt und er die bezogenen Leistungen für die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet.