Wenn Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus der Schweiz beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nun bessere Chancen, ihre Altersvorsorgeaufwendungen in der deutschen Einkommensteuererklärung abzuziehen.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Angestellter mit Wohnsitz in Deutschland von seinem inländischen Arbeitgeber überwiegend auf Baustellen in die Schweiz entsandt worden. Der bei diesen Arbeitseinsätzen erzielte Arbeitslohn war in Deutschland nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt (unter Progressionsvorbehalt). Das deutsche Finanzamt erkannte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Mannes nur insoweit als Sonderausgaben an, als sie auf den inländischen Arbeitslohn entfielen. Beiträge, die auf den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn entfielen, ließ es unberücksichtigt. Zur Begründung verwies es auf das gesetzliche Sonderausgabenabzugsverbot, das für Beiträge gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Angestellte klagte gegen die Aberkennung und verwies darauf, dass das Abzugsverbot nicht mit dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften in Einklang stehe. Er werde wirtschaftlich doppelt belastet, wenn ihm einerseits der steuerliche Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen versagt werde, er andererseits aber später seine Rentenbezüge versteuern müsse.
Nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) seine Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, zog der Angestellte mit Erfolg vor den BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zurück an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
Nach Ansicht des BFH ist das Abzugsverbot nicht mit den Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung vereinbar. Im Einkommensteuergesetz ist eine Ausnahme vom Abzugsverbot enthalten, die bei einem Zusammenhang der Aufwendungen mit Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten greift und die nach Gerichtsmeinung über ihren Wortlaut hinaus auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar ist (unionsrechtskonforme Auslegung).
Hinweis: Ob diese Rückausnahme - also die steuerliche Abzugsberechtigung - im konkret vorliegenden Fall anwendbar ist, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang klären. Insbesondere ist noch offen, ob die Schweiz bei dem Angestellten im Rahmen der Besteuerung seiner Einnahmen von einer steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen absieht (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Rückausnahme).