Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. Steuerhinterziehung kann die Berufsunwürdigkeit begründen.
Ein Zahnarzt wendete sich gegen den Widerruf seiner Approbation. Er war wegen Steuerhinterzie-hung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte Einkommensteuer von mindestens 59.568 Euro zzgl. Solidaritätszuschlägen von 3.256 Euro hinterzo-gen. Mit Bescheid vom 25.09.2013 war seine Approbation widerrufen worden.
Das Gericht befand, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung handelt. Eine Berufsunwürdigkeit sei deshalb begründet. Der Zahnarzt hatte über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen.
Eine solche Steuerhinterziehung ist eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers steht. Insbesondere sprächen dafür nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zum Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte).
VGH Bayern, Beschl. v. 28.11.2016 - 21 ZB 16.436