Bei der Entscheidung über einen Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann dabei durchaus eine Berufsunwürdigkeit begründen, wie der folgende Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zeigt.
Ein Zahnarzt wurde 2012 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Mann seiner Pflicht zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Einkommensteuererklärungen in den Jahren 1999 bis 2002 und 2004 nicht nachgekommen war. Dadurch ergab sich eine Einkommensteuerverkürzung von mindestens 59.568 zzgl. Solidaritätszuschlägen. Mit Bescheid vom 25.09.2013 wurde ihm die Approbation entzogen. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt - ohne Erfolg.
Der VGH befand, dass es sich bei der begangenen Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung handelte, das eine Berufsunwürdigkeit begründete. Der Mann hatte seine Einnahmen als Zahnarzt über einen langen Zeitraum nicht vollständig erklärt, größere Ausgaben zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt und die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen.
Eine solche Steuerhinterziehung sei eine schwere Straftat, die zumindest mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des klagenden Zahnarztes stehe. Insbesondere die Beharrlichkeit seines Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens offenbarten, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit war, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser erheblich zu schaden.
Hinweis: Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft sowie nach den Geboten der ärztlichen Ethik und Menschlichkeit ausüben sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Berufsausübung untragbar.
VGH Bayern, Beschl. v. 28.11.2016 21 ZB 16.436