Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Wenn beide Partner die Steuerklasse IV wählen, wird die Lohnsteuer bei jedem wie bei einem Single abgezogen. Dies ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel Einkommen erwirtschaften. Verdient dagegen einer der Partner wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V häufig sinnvoller. Derjenige mit dem geringeren Verdienst wird dann in Steuerklasse V eingruppiert, der Besserverdiener in die Steuerklasse III.
Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend.
Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt.
Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Ehepaare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
Bislang konnten Ehegatten und Lebenspartner nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei einer dauerhaften Trennung oder bei Arbeitslosigkeit) erlaubt. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuerklassenkombination nun mehrmals im Jahr gewechselt werden. Der Wechsel lässt sich über den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen, der in Papierform bei den Finanzämtern erhältlich ist oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des Folgemonats der Antragstellung.
Hinweis: Wer seinen Lohnsteuereinbehalt noch mit Wirkung für 2020 optimieren möchte, muss den Wechsel spätestens bis zum 30.11.2020 beantragt haben. Spätere Antragstellungen wirken sich erst im Jahr 2021 aus.