Steuerliches Einlagekonto

Nur die Gesellschaft darf klagen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 März 2020

Das sogenannte steuerliche Einlagekonto erfasst bei einer Kapitalgesellschaft die Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Stammkapital eingezahlt werden. Typischerweise handelt es sich dabei um Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Das steuerliche Einlagekonto ist kein Konto der Finanzbuchhaltung, sondern ein rein fiktiv geführtes Konto, das durch separaten Bescheid festgestellt wird.

Oft genug vergessen die Ersteller der Körperschaftsteuererklärungen jedoch, Einzahlungen in die Kapitalrücklage auch in der Steuererklärung zu deklarieren. Erklärungsgemäß erfolgt dann oft die Feststellung durch das Finanzamt, dass das steuerliche Einlagekonto „0 €“ beträgt. Bedeutung entfaltet diese Feststellung erst im Zeitpunkt etwaiger Ausschüttungen: Während Gewinnausschüttungen bekanntlich beim Gesellschafter zu versteuern sind bzw. der Abgeltungsteuer unterliegen, sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von Einlagen handelt.

Wenn aber der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 0 € durch das Finanzamt beschieden ist, können folglich auch keine Rücklagen zurückgezahlt werden. Dies merkte eine Gesellschafterin in einem kürzlich vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein erörterten Fall. Einige Jahre zuvor hatte sie 800.000 € in die Kapitalrücklage eingezahlt, vergaß jedoch, diesen Betrag auch bei der Feststellung des Einlagekontos zu berücksichtigen. Da der Bescheid der ausschüttenden Gesellschaft bereits bestandskräftig war, hatte die Gesellschaft keine Möglichkeit mehr eine Korrektur herbeizuführen.

Der steuerliche Berater der Gesellschafterin hatte die Idee, diese gegen den Feststellungsbescheid klagen zu lassen - schließlich lägen die Auswirkungen der falschen Feststellung ausschließlich bei ihr. Die Richter verfügten jedoch, dass die Gesellschafterin nicht klagebefugt sei und konstatierten, dass nur der Adressat eines Verwaltungsakts klagebefugt sei.

Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen, wovon die Gesellschafterin auch Gebrauch machte. Das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.

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