Stiftung zur Steuerhinterziehung

Ohne Schenkung keine Rückschenkung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Apr. 2016

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine meist generationenübergreifende Straftat. Häufig bleibt sie lange Zeit unentdeckt und hat - was die meisten Steuerflüchtlinge nicht bedenken - auch Auswirkungen für die Erben. Sind Letztere mit der Steuerhinterziehung nicht einverstanden, müssen sie die „geerbte Straftat“ unverzüglich bereinigen, um nicht selbst zum Straftäter zu werden. Und selbst wenn sich strafrechtliche Schritte vermeiden lassen, kann die verhängnisvolle Erbschaft noch schmerzliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.

So erging es der Erbin einer liechtensteinischen Stiftung. Ihre Mutter hatte einen Großteil ihres Vermögens zwecks Steuerhinterziehung auf diese Stiftung übertragen und sich die üblicherweise auf solche Übertragungen anfallende Schenkungsteuer gespart. Nach dem Tod der Mutter machte die Testamentsvollstreckerin im Rahmen der Amnestieregelung für Steuerflüchtlinge von der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch und ließ die Übertragung nachträglich mit Schenkungsteuer belegen. Ansonsten hätte die Tochter das Erbe nicht rechtmäßig antreten können, ohne sich selbst strafbar zu machen.

Die Erbin veranlasste allerdings bald darauf die Rückschenkung und wollte die Schenkungsteuer zurückerstattet bekommen. Grundsätzlich wäre das auch möglich gewesen. Doch das Finanzgericht München stellte unmissverständlich klar, dass Stiftungen, die nur zur Steuerhinterziehung gegründet worden sind, als nicht existent bewertet werden. In der Rechtsprechung tut man so, als ob es sie gar nicht gäbe.

Das hatte zur Folge, dass es auch die Schenkung steuerlich nie gegeben hat. Und ohne Schenkung kann es keine Rückschenkung geben. Einzig die rechtswidrige Festsetzung der Schenkungsteuer hätte angefochten werden können. Hierfür war die Verjährung jedoch längst eingetreten, eine Änderung also nicht mehr möglich. Die Erbin hatte das Nachsehen.

Hinweis: Haben Sie Fragen bezüglich der Voraussetzungen einer Rückschenkung? Diese sollten im besten Fall bereits vor der eigentlichen Schenkung geklärt werden. Bitte vereinbaren Sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Beratungstermin.

Fundstelle/n:
FG München, Urt. v. 19.08.2015 – 4 K 1647/13, NZB (BFH: II B 82/15); www.gesetze-bayern.de

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