Wer zahlt wie viel für die Herstellung von Krebsmedikamenten? Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat entschieden, dass der von der Schiedsstelle festgelegte Zuschlag für die Zubereitung von Zytostatika rechtmäßig ist. Damit muss der Zuschlag nicht - wie von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gefordert - abgesenkt werden.
Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate sind zentrale Bestandteile der Krebstherapie. Apotheken erhalten für ihre Herstellung neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen pauschalen Zusatzbetrag, der die aufwändigen Herstellungsprozesse, speziellen Qualitätsanforderungen und hohen Risiken abdecken soll. Nachdem die bisherige Regelung aus dem Jahr 2014 ausgelaufen war, setzte die Schiedsstelle ab Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 € pro applikationsfähiger Einheit fest, was für die gesetzlichen Krankenkassen Mehrkosten von rund 400 Mio. € jährlich bedeutet.
Der GKV-Spitzenverband hatte die Höhe des Zuschlags angefochten und sich dabei auf ein Gutachten gestützt, das einen deutlich niedrigeren Arbeitspreis von 29 € bis 31 € als angemessen ansah. Das LSG wies die Klage jedoch ab. Die Schiedsstelle habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und geltendes Recht eingehalten. Auch wenn die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für parenterale Lösungen niedrigere Zuschläge nennt, sei dies lediglich eine Auffangregelung und keine absolute Preisgrenze für Herstellungszuschläge.
Das Gericht betonte, dass die Schiedsstelle im Umgang mit widersprüchlichen Kostengutachten nicht verpflichtet war, weitere Ermittlungen vorzunehmen, und dass der Schiedsspruch weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die AMPreisV eine Preisobergrenze für Herstellungszuschläge vorgibt.
Hinweis: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer Regeln für Herstellungszuschläge und sorgt für Rechtssicherheit bei der Finanzierung wichtiger Krebsmedikamente.