Technologietransfer

Steuerabzugsverpflichtung bei grenzüberschreitendem Wissenstransfer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
21 Okt. 2018

In den Medien wird es in der Regel so dargestellt, dass ausländische Unternehmer Wissen, Technologien und Herstellungsprozesse ins Ausland transferieren, um davon zu profitieren. Das Finanzamt hingegen ist damit vertraut, dass Globalisierung keine Einbahnstraße ist. Dass Wissen, Technologien und Herstellungsprozesse ins Inland transferiert werden, gehört für den Fiskus ebenso zum Tagesgeschäft. Die spannende Frage lautet: Was macht das Steuerrecht in einem solchen Fall?

In der Regel besteuert es natürlich diesen Transfer. Die ausländische Gesellschaft wird für den Technologietransfer entlohnt, und damit hat sie in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte. Um sicherzustellen, dass die ausländische Gesellschaft auch tatsächlich in Deutschland Steuern zahlt, hat das beteiligte deutsche Unternehmen die Pflicht, die Versteuerung durchzuführen.

In der Baubranche ist ein solches Verfahren ebenfalls bekannt. Auch hier gilt teilweise eine Steuerabzugsverpflichtung für denjenigen, der die Leistung bezahlt. Die Steuerabzugsverpflichtung im Fall des Technologietransfers greift sogar dann, wenn der Transfer im Endeffekt gar nicht stattgefunden hat. Das ist zumindest der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts München (FG).

Das hier klagende deutsche Unternehmen hatte für ein pharmazeutisches Produkt, das anschließend exklusiv in Deutschland hergestellt werden sollte, eine Anzahlung an eine ungarische Gesellschaft geleistet. Das Produkt erzielte allerdings nicht die versprochene Wirkung, die ungarische Gesellschaft ging pleite, der Technologietransfer fand nicht statt. Trotzdem galt zumindest für die Anzahlung die Steuerabzugsverpflichtung für das deutsche Unternehmen. Der Zusammenhang der Zahlung mit dem geplanten Technologietransfer reichte aus. Das deutsche Unternehmen musste daher nach dem Urteil des FG erhebliche Steuern (15 % der Anzahlung) nachzahlen.

Hinweis: Der Sachverhalt wird vom Bundesfinanzhof noch einmal geprüft - die Revision ist bereits eingelegt. Wenn Sie sich in einer solchen Situation wiedererkennen oder häufig mit ausländischen Gesellschaften Geschäfte unterhalten, dann ist möglicherweise das Thema Steuerabzugsverpflichtung für Sie relevant. Lassen Sie sich durch uns beraten und sorgen Sie so für Rechtssicherheit.

Das könnte Sie interessieren

26Juli2020

Europäischer Gerichtshof: Begriff der festen Niederlassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zu der Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die EU-Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft ...

Mehr erfahren
02Nov.2020

Erbringung von elektronischen Dienstleistungen: Unternehmenssitz im Inland oder im Ausland?

Wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland zu schließen. ...

Mehr erfahren
20Juni2019

Ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wo ist der Leistungsort?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich im folgenden Fall mit den Voraussetzungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes und der Steuerbarkeit ...

Mehr erfahren
30Aug.2019

Auslandsbeziehungen: Überarbeiteter Vordruck zur Mitteilungspflicht

Oftmals ist einem Unternehmer gar nicht bewusst, was er alles beim Finanzamt melden muss. Während die Anmeldung eines Betriebs bzw. einer neuen Kapitalgesellschaft kaum versäumt ...

Mehr erfahren
05Feb.2017

Auslandsgesellschaften: Ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr möglich?

„Ja!“, lautet die eindeutige Antwort - jedenfalls für Gesellschaften, die im EU-Ausland ansässig sind. Hinter der Frage steckt folgendes Problem: Im Inland kann eine ...

Mehr erfahren
19Mai2016

Zinsaufwendungen: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Für mittelständische und große Unternehmen ist die zum 01.01.2008 eingeführte Zinsschranke ein bürokratisches Ungeheuer, das umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen ...

Mehr erfahren