Telemedizinische Zusammenarbeit

Organisationsverschulden, wenn es zwischen zwei Krankenhäusern an definierten Abläufen fehlt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Sept. 2022

Für eine zeitnahe und fachkundige Versorgung von Schlaganfallpatienten in kleineren Krankenhäusern - auch unter telemedizinischer Hinzuziehung größerer Kliniken - bedarf es detaillierter Regelungen, die am besten in sogenannten Standard Operating Procedures (SOP) niedergeschrieben werden. Deren Ziel lautet wie so oft: Bloß keine Zeit verlieren! Das Landgericht München II (LG) hat kürzlich entschieden: Wenn ein Patient aufgrund eines Verstoßes gegen diese Grundsätze zu Schaden kommt, haftet das Krankenhaus wegen Organisationsverschuldens einschließlich der Versäumnisse der größeren Klinik.

Die spätere Klägerin war in ihrer Wohnung kollabiert und wurde von einem Rettungswagen in das beklagte Krankenhaus gebracht, das einem größeren Zentralklinikum angehört. Dort traf sie um 18:45 Uhr ein, um 19:26 Uhr wurde eine CT-Untersuchung veranlasst, die telemedizinisch an die Ärzte des Zentralklinikums übersandt und von diesen ausgewertet wurde. Da keine Besserung eintrat, wandte sich der Arzt des beklagten Krankenhauses um 20 Uhr erneut an das Zentralklinikum und bat um eine Neubefundung in Form einer CT-Angiografie. Das Zentralklinikum teilte dem kleineren Krankenhaus um 21:45 Uhr die Diagnose eines ischämischen Mediainfarkts auf der rechten Seite mit. Um 22:45 wurde die Frau schließlich mit dem Rettungswagen in das Zentralklinikum verlegt, weil eine Verlegung per Hubschrauber wetterbedingt nicht möglich war. Schlussendlich verschlechterte sich der Zustand der Patientin dahingehend, dass sie einen Schlaganfall mit bleibender schwerer Behinderung erlitt.

Das LG gab der Klage auf Schmerzensgeld gegen die behandelnde Klinik statt. Es schloss sich der Meinung eines als Sachverständigen hinzugezogenen Internisten an, dass die Befundung mittels CT-Angiographie um mindestens 80 Minuten verspätet eingeleitet wurde. Das Gericht führte aus, dass sowohl die beklagte Klinik als auch das Zentralkrankenhaus die Verzögerung zu verantworten hätten. So wurde die Auswertung der radiologischen Befunde zunächst vom Zentralkrankenhaus zu spät übermittelt und die angeordnete CT-Angiografie anschließend erst mit mindestens 30-minütiger Verzögerung vom kleineren Krankenhaus begonnen.

Hinweis: Die Festlegung von SOPs ist gerade in den Bereichen dringend geboten, in denen Verzögerungen zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Absprachen zwischen Klinikärzten und Rettungskräften sind unter Umständen lebensrettend. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Wenn es zeitlich möglich ist, ist es ratsam, den Patienten sofort in eine Klinik mit Maximalversorgung einzuliefern.

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