Thesaurierungsbegünstigung

Berücksichtigung von Umwandlungsergebnissen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Dez. 2019

Bekanntlich hängt die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmensgewinnen, die mittels einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, davon ab, ob diese in der Kapitalgesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden:

Beispiel: Eine GmbH macht einen Gewinn von 100.000 €. Die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer betragen zusammen 30 %. Der einzige Gesellschafter hat keine Konfession. Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, beträgt die Steuerbelastung 30.000 €, es verbleibt also ein Jahresüberschuss von 70.000 €. Erst wenn dieser Gewinn an den Gesellschafter ausgezahlt wird, kommt ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 18.462,50 € dazu. Beim Gesellschafter kommt also eine Nettoausschüttung in Höhe von 51.537,50 € an. Mithin beträgt die Gesamtsteuerbelastung 48,46 %

Bei Personengesellschaften war es jedoch lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Personengesellschaft verblieb oder ob er an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem „Transparenzprinzip“ erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression.

Erst seit 2008 gibt es zur Steigerung der Rechtsformneutralität die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunternehmen stehengelassene Gewinne. Dabei wird im Rahmen einer relativ komplexen Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden und welche nicht.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nun kürzlich die Frage geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertrat hier (ohne nähere Begründung) die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat sich nun sehr intensiv mit dem Gesetzeswortlaut beschäftigt und pflichtet der Finanzverwaltung bei.

Hinweis: Die Richter des BFH wendeten hier alle Regeln der (juristischen) Kunst an: Sie untersuchten den Wortlaut des einschlägigen Paragraphen anhand grammatikalischer Regeln, legten ihn teleologisch aus und überprüften den historischen Werdegang. Eine lesenswerte Begründung für Rechtsinteressierte!

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